Artenschutz-Glossar

Art

Berner Konvention

Biodiversitätskonvention (CBD)

Bonner Konvention (CMS)

Bundesamt für Naturschutz (BfN)

CITES (Washingtoner Artenschutzübereinkommen)

Endemit / Endemische Art

Europäische Artenschutzverordnung (EG-Verordnung 338/97)

Ex situ-Erhaltung

Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)

Fragmentierung

Habitat

In situ-Erhaltung

Invasive Arten

IUCN

Natura 2000

Pestizid

Population

Ramsar-Gebiete

Rote Listen

Spezies

TRAFFIC

Unterart

Vegetation

Vogelschutzrichtlinie

Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) CITES

Wiederansiedlung

Zersiedlung


Art
Gruppe von natürlichen Tier- oder Pflanzenpopulationen, die sich untereinander natürlich fortpflanzen. Grundeinheit der Biosystematik (Stamm, Klasse, Ordnung, Familie, Gattung, Art).


Berner Konvention
Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume. 1979 unterzeichnet, trat 1982 in Kraft. Bisher sind dem Übereinkommen 45 Staaten beigetreten, darunter auch alle 25 EU-Staaten und 4 afrikanische Staaten, auf deren Staatsgebiet europäische Vogelarten überwintern. Das Übereinkommen regelt den Schutz von Arten durch Entnahme- und Nutzungsbeschränkungen einschließlich der Verpflichtung zum Schutz ihrer Lebensräume.
Im Anhang I sind etwa 700 gefährdete und empfindliche Pflanzenarten (z. B. Schierlingswasserfenchel), im Anhang II analog 710 Tierarten (z. B. Braunbär) gelistet. Die gelisteten Arten dürfen weder gestört, gefangen, getötet oder gehandelt werden. Anhang III enthält etwa 560 Tierarten, die zwar schutzbedürftig sind, aber in Ausnahmefällen bejagt oder genutzt werden können.


Biodiversitätskonvention (CBD)
Übereinkommen über die Biologische Vielfalt, unterzeichnet auf der "Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung (UNCED)" in Rio de Janeiro (1992).
Drei Hauptschwerpunkte:

  • Der Erhalt der Vielfalt an Tier- und Pflanzenarten, Lebensräumen und genetischer Diversität
  • die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen
  • die gerechte Verteilung der sich daraus ergebenden Gewinne und Vorteile


188 Staaten, darunter auch Deutschland, haben die Konvention zum Schutz der biologischen Vielfalt bisher unterzeichnet (Stand März 2006) und sich damit völkerrechtlich bindend verpflichtet, die Bestimmungen der Konvention in nationales Recht zu übertragen.



Bonner Konvention (CMS)
Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (1979), heißt international "Convention on the Conservation of Migratory Species of Wild Animals" (CMS). Die seit 1983 in Kraft getretene Konvention regelt in zwei Anhängen, je nach Gefährdungsgrad, den Schutz von derzeit über 400 wandernden Tierarten. 93 Staaten - darunter auch Deutschland - sind mittlerweile beigetreten.


Bundesamt für Naturschutz (BfN)
ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU). Sie berät das BMU in allen Fragen des nationalen und internationalen Naturschutzes und der Landschaftspflege, fördert Naturschutzprojekte, betreut Forschungsvorhaben und ist Genehmigungsbehörde für die Ein- und Ausfuhr geschützter Tier- und Pflanzenarten.



Endemit / Endemische Art
Art, die ausschließlich in einem (oft eng) begrenzten Gebiet heimisch ist.


Europäische Artenschutzverordnung (EG-Verordnung 338/97)
Seit dem 1. Juni 1997 wird in der Europäischen Union das Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES automatisch in Europäisches Recht umgesetzt.
Die EU-Verordnung "übersetzt" nun quasi für ihren Rechtsraum das Washingtoner Artenschutzübereinkommen CITES. Jedoch ist das europäische Recht in vielen Punkten strenger (z. B. Hochstufung von Arten in striktere Schutzkategorien). Grob vereinfacht entspricht der EU-Anhang A in etwa dem CITES-Anhang I, EU-Anhang B dem CITES-Anhang II und C entsprechend III.
Anhang D ist eine neue Vorsorgeliste. Außer einigen CITES III-Arten befinden sich hierauf vor allem nicht in CITES enthaltene Arten, zum Beispiel alle Seeschlangen, sowie einige Heilpflanzen und Sukkulenten.


Ex situ-Erhaltung
Erhaltung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt außerhalb ihrer natürlichen Lebensräume (z. B. in zoologischen und botanischen Gärten, Genbanken, Saatgutbanken und Zuchtstationen) (in situ)


Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie)
Eine Richtlinie der Europäischen Union zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 1992 (RL 92/43/EWG). Sie ist die eine umfassende europäische Grundlage im Arten- und Biotopschutz. Ziel der FFH-Richtlinie ist die Erhaltung der biologischen Vielfalt im Geltungsbereich der Europäischen Union. Dazu wird u. a. ein europaweites "kohärentes ökologisches Netz" mit dem Namen "Natura 2000" aufgebaut, welches besonders schützwürdige Lebensräume und Artenbestände erhalten und eventuell entwickeln soll.
Anhänge der FFH-Richtlinie:
Gebietsschutz, Netz "Natura 2000"
Anhang I: natürliche Lebensräume, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.
Anhang II: Tier- und Pflanzenarten, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.
Anhang III: Kriterien zur Auswahl der Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt und als besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden könnten.
Artenschutz i.e.S.:
Anhang IV: Streng zu schützende Tier- und Pflanzenarten.
Anhang V: Tier- und Pflanzenarten, deren Entnahme aus der Natur und Nutzung zu Verwaltungsmaßnahmen führen könnten.
Anhang VI: Verbotene Methoden und Mittel des Fangs, der Tötung und Beförderung.


Fragmentierung
Zerteilung eines vormals zusammenhängenden Biotops oder Habitats (und der darin lebenden Tier- und Pflanzenarten) in mehrere, meist voneinander isolierte Teile.


Habitat
Wohnort von Populationen oder Teilpopulationen einer Tier- oder Pflanzenart.


In situ-Erhaltung
Erhaltung von Ökosystemen, Lebensgemeinschaften oder einzelnen Arten in ihrer natürlichen Umgebung, vor Ort (ex situ)


Invasive Arten
Eingeführte oder eingewanderte gebietsfremde Tier- oder Pflanzenarten (z.B. Zebramuschel, Mink, Stauden-Knöteriche und Riesen-Bärenklau), die sich rasch etablieren und unerwünschte ökologische Auswirkungen verursachen.


IUCN
"International Union for the Conservation of Nature and Natural Resources" (synonym zu "World Conservation Union" = Weltnaturschutz-union). Die IUCN/SSC "Species Survival Commissions" wiederum sind einzelne Spezialistengruppen für bestimmte Tier- und Pflanzenarten. Die Organisation ist mit über 1.000 Mitarbeitern in 62 Ländern vertreten. Ihr Hauptsitz ist in Gland/Schweiz.


Natura 2000
Europäisches Schutzgebietsnetz, das Gebiete der Vogelschutzrichtlinie sowie der FFH-Richtlinie umfasst.


Pestizid
Schädlingsbekämpfungsmittel: Sammelbegriff für chemische Stoffe, die Tiere, Pflanzen, Pilze und Mikroorganismen abtöten oder auf andere Weise an deren Schadwirkung hindern sollen.


Population
Natürliche Gruppe von Individuen einer Tier- oder Pflanzenart mit der prinzipiellen Möglichkeit zur Paarung und Fortpflanzung.


Ramsar-Gebiete
Geschützte Gebiete gemäß dem "Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wat- und Wasservögel, von internationaler Bedeutung" - Ramsar-Konvention. Sie wurde 1971 beschlossen. Bislang haben 147 Staaten, darunter auch Deutschland, den Ramsar-Vertrag unterzeichnet.


Rote Listen
Verzeichnisse von gefährdeten Arten, Artengesellschaften und Biotopen. Die internationale Rote Liste wird von der IUCN geführt, die nationale vom BfN.


Spezies
Art.


TRAFFIC
"Trade Records Analysis of Flora and Fauna in Commerce": Dies ist ein gemeinsam von IUCN und WWF getragenes weltweites Netzwerk in über 20 Ländern, das mit seinen Spezialisten den Handel mit wild lebenden, bedrohten Arten dokumentiert, kontrolliert und Entscheidungsträger dazu berät.


Unterart
Eine bestimmte homogene Gruppe von Pflanzen oder Tieren innerhalb einer Art (systematische Rangstufe unter "Art" in der Biosystematik).


Vegetation
Erscheinungsbild der Pflanzendecke in ihrer Gesamtheit; Summe aller Pflanzengesellschaften eines Gebietes.


Vogelschutzrichtlinie
EG-Richtlinie von 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (RL 79/409/EWG). Neben direkten Artenschutzregelungen und Regelungen über jagdbare Arten sowie den Handel sieht die Vogelschutzrichtlinie die Errichtung von Europäischen Vogelschutzgebieten (Special Protection Areas, SPA) für bestimmte auf Anhang I stehende und regelmäßig auftretende Zugvogelarten vor.


Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) CITES
Das WA von 1973 heißt internationalCITES: "Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora?. Es regelt in drei Schutzkategorien, je nach Gefährdungsgrad, den internationalen Handel von über 5.200 Tier- und 28.400 Pflanzenarten (lebend, deren Teile oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen). 169 Nationen - darunter auch Deutschland - sind mittlerweile beigetreten.

CITES Anhang I: Arten sind besonders gefährdet oder direkt von der Ausrottung betroffen. Der kommerzielle Handel ist fast ausnahmslos verboten.
CITES Anhang II: Liste mit Arten geringerer Gefährdung. Handel nur beschränkt, zum Teil durch Quoten, und kontrolliert möglich. Kontrolle erfolgt über Ausfuhrgenehmigungen der Ursprungsländer, die der Einfuhrstaat kontrollieren muss.
CITES Anhang III: Arten, die nur von bestimmten Ursprungsländern mit Handelsbeschränkungen belegt werden. Kontrolle erfolgt über Ausfuhrgenehmigungen der Ursprungsländer oder den Nachweis, dass das Exemplar nicht aus einem Anmeldestaat kommt. Der Einfuhrstaat kontrolliert.

 

Wiederansiedlung
Ausbringung von Tier- oder Pflanzenindividuen in einem Gebiet, in dem sie ausgestorben sind , um im ehemaligen Verbreitungsgebiet neue, sich selbst erhaltende Populationen zu begründen.

 

Zersiedlung
Durch die Siedlungstätigkeit des Menschen zunehmende mosaikartige Durchsetzung eines zusammenhängenden Landschaftsraumes (z. B. mit Siedlungen, Nutzflächen und Infrastruktur).