Nach dem EuGH-Urteil: Elbvertiefung ohne weitere Verbesserungsmaßnahmen nicht genehmigungsfähig

Verbände: Hamburg muss darlegen, wie trotz Elbertiefung ein guter Zustand der Tideelbe erreicht werden soll

Containerschiff © WWF
Containerschiff © WWF

Das gestrige Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Rechtssache C-461/13)) stellt einen Meilenstein für den Gewässerschutz in ganz Europa dar und hat direkte Auswirkungen auf das Verfahren an der Tideelbe.

Das Aktionsbündnis Lebendige Tideelbe aus BUND, NABU und WWF, das gegen die Elbvertiefung klagt, sieht insbesondere die Notwendigkeit, die Gewässer in einen guten Zustand zu bringen, noch einmal eindrucksvoll unterstrichen. Eine Ausnahme für ein Einzelprojekt sei nur dann möglich, wenn das Gesamtziel nicht gefährdet wird. Eine solche Ausnahme wird immer dann notwendig, wenn sich der Zustand eines Gewässers durch einen geplanten Eingriff verschlechtert, dieser aber aufgrund übergeordneten öffentlichen Interesses dennoch erfolgen soll.

Die Verbände weisen darauf hin, dass sich die Tidelbe nur in einem mäßigen Zustand befindet und einzelne Qualitätskomponenten sogar als „schlecht“ eingestuft worden sind. Für eine solche Konstellation ist nach Auffassung der Verbände ein besonders strenger Prüfmaßstab für eine Ausnahmeerteilung anzulegen.

Vor diesem Hintergrund müssen aus Sicht der Verbände die Planungsbehörden nun belegen, wie trotz Elbvertiefung und der damit einhergehenden weiteren Verschlechterung der Gewässersituation auf absehbare Zeit einer guter Gewässerzustand in der Tideelbe erreicht werden kann. Ein solcher Nachweis kann nur durch zusätzliche und klar definierte Maßnahmen erfolgen, die in einem ergänzten Planfeststellungsbeschluss festgeschrieben werden müssen. Die Elbvertiefung und die Maßnahmen zur Kompensation müssten zudem noch in den aktuellen Bewirtschaftungsplan aufgenommen werden.

Unabhängig von den neuen Anforderungen, die sich aus dem aktuellen EUGH-Urteil ergeben, hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 02. Oktober 2015 weitere Kritikpunkte genannt. Das Gericht in Leipzig hatte unter anderem kritisiert, dass die Untersuchungen für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten nicht ausreichten, eine Abgrenzung von ohnehin erforderlichen Entwicklungsmaßnahmen zu Ausgleichsmaßnahmen entlang der gesamten Tideelbe erforderlich ist. Außerdem hat das Kompensationskonzept für den Schierlingswasserfenchel, das der EU vorgelegt wurde, nicht überzeugt.

„Die Hürden für die Elbvertiefung sind deutlich gestiegen. Und es rächt sich, dass Schleswig-Holstein, Hamburg und Niedersachsen die Verbesserungspflicht, die sich aus der Wasserrahmenrichtlinie ergibt, bislang sträflich vernachlässig hat. Hamburg muss jetzt glaubhaft darlegen, wie trotz Vertiefung ein guter Zustand der Tideelbe konkret erreicht werden soll. Wenn dies nicht gelingt, wird es keine Elbvertiefung geben“, so das Aktionsbündnis aus BUND, NABU und WWF. 

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