Berlin, 3.7.2025: Klimaschutz muss Kernkriterium für die Mittel aus dem Sondervermögen für die Länder sein. Denn das Sondervermögen stellt explizit Gelder für Klimaneutralität und Infrastruktur zur Verfügung. Klimaschutz aus dem Errichtungsgesetz der Länder auszulassen, und dazu auch noch das Kriterium der Zusätzlichkeit zu streichen, wäre vermutlich verfassungswidrig. Das zeigt ein neues Rechtsgutachten der renommierten Kanzlei Günther im Auftrag des WWF Deutschland. Darin werden die wichtigsten Kriterien für das neu zu schaffende Länder-und-Kommunal-Infrastrukturfinanzierungsgesetz gemäß Art. 143h Abs. 2 GG aufgezeigt. Der Gesetzesentwurf wurde am Mittwoch vom Bundeskabinett beschlossen. Unterstützt wird das Rechtsgutachten vom Klima-Bündnis, Europas größtem Städtenetzwerk für Klimaschutz und Klimaanpassung mit über 600 Mitgliedskommunen in Deutschland.
„Für wirksamen Klimaschutz in Deutschland brauchen wir die Länder und Kommunen. Es ist richtig und wichtig, dass sie Mittel aus dem neuen Sondervermögen bekommen, denn sie brauchend dringend einen größeren finanziellen Spielraum für die Daseinsvorsorge der Menschen in den Städten und auf dem Land. Und die Daseinsvorsorge kann nur dann sozial gerecht und langfristig erfolgreich sein, wenn sie Klimaschutz und Klimaanpassung umfassend integriert. Dafür braucht es weitreichende finanzielle Ressourcen – die Mittel aus dem Sondervermögen können nur ein Teil davon sein“, sagt Viviane Raddatz, Klimachefin beim WWF Deutschland.
„Die finanzielle Lage vieler Kommunen ist prekär, dabei sind sie Rückgrat der Energiewende und Schlüssel für eine lebenswerte Zukunft der Menschen vor Ort. Die Gelder aus dem Sondervermögen bieten eine große Chance, zukunftsgerichtet zu investieren. Dafür müssen sie konsequent für den Klimaschutz und eine klimafreundliche Infrastruktur eingesetzt werden. Die Auszahlung muss bürokratiearm erfolgen – idealerweise im Rahmen einer Pro-Kopf-Pauschale für kommunale Klimainvestitionen“, fordert Andreas Wolter, Vorstandsvorsitzender des Klima-Bündnis und Bürgermeister von der Stadt Köln.
Da Klimaneutralität und Infrastruktur als Ziele des Sondervermögens gleichberechtigt nebeneinanderstehen und es einen Verfassungsauftrag zum Klimaschutz gibt, dürfen Investitionen grundsätzlich dem Ziel der Klimaneutralität nicht zuwiderlaufen, also z.B. nicht fossile Energien finanzieren. Sinnvoll wäre, mindestens die Hälfte der Mittel direkt in den Klimaschutz zu leiten. Rechtlich geboten ist, jede Investition einem Klima-Check zu unterziehen. Und: Jede Investition des Sondermögens muss „zusätzlich“ erfolgen und darf keine Umwidmung bereits bestehender Projekte sein. Dies gilt sowohl für die Mittel auf Bundesebene als auch für die Mittel der Länder – und für die Kommunen, wenn die Mittel weitergegeben werden.
„Der Bund-Länder-Beschluss, Steuersenkungen über das Sondervermögen zu kompensieren, ist rechtlich nicht zu halten. Denn aus dem gerade geänderten Grundgesetz lässt sich klar ableiten, dass das Sondervermögen nur für zusätzliche Zukunftsinvestitionen vorgesehen ist. Länder und Kommunen brauchen insgesamt eine bessere und verlässliche Ausfinanzierung auch für den Klimaschutz. Verschiebungen aus dem Sondervermögen schaffen aber nur auf Jahre Rechtsunsicherheiten”, sagt Roda Verheyen, Rechtsanwältin und Co-Autorin des Gutachtens.
Von strategischen, langfristigen und wirkungsvollen Investitionen in den Klimaschutz und die Klimaanpassung profitieren alle: Sie unterstützen Planungssicherheit und wirtschaftliches Wohlergehen, schaffen gleichwertige und gute Lebensverhältnisse und vermeiden exorbitante Kosten durch eine ungebremste Klimakrise (etwa Gesundheitskosten oder Schäden durch Extremwetterereignisse).