Bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Sondervermögens nimmt die Orientierung am Ziel der Klimaneutralität eine besondere Stellung ein. Dieses Ziel ist einerseits expliziter Bestandteil des Bundestagsbeschlusses. Andererseits ergibt sich aus verfassungsrechtlicher Sicht die Notwendigkeit, die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen zu priorisieren. Dies hat ein aktuelles Rechtsgutachten nochmals verdeutlicht. In dem Gutachten wird auf die feste Verankerung von Klima- und Umweltbelangen im Grundgesetz verwiesen. So bezieht sich Artikel 20a GG auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen – und damit unter anderem auf den Schutz des Klimas. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang die intertemporale Freiheitssicherung hervorgehoben.
Das heißt: Wir müssen jetzt und in den unmittelbar folgenden Jahren unsere CO2-Emissionen in ausreichendem Maß mindern. Anstrengungen zur Treibhausgasreduktion dürfen nicht auf die Zeit nach 2030 oder gar 2035 vertagt werden. Der Umbau bei Mobilität, Wärme und Strom ist demnach zeitnah zu leisten. Das Klimaschutzgesetz (KSG) legt hierfür die entsprechenden Emissionspfade fest. Nochmalige Konkretisierungen sind spätestens mit dem Klimaschutzprogramm nötig, welches die Bundesregierung bis zum 25. März 2026 vorlegen muss. Darin ist zu zeigen, wie die zulässigen Emissionsmengen bis 2040 und darüber hinaus konkret eingehalten werden können – inklusive der hierfür notwendigen Finanzierung. Schon jetzt ist abzusehen: Ein rechtmäßiges Klimaschutzprogramm 2026 wird auf die Mittel aus dem Sondervermögen angewiesen sein, auch über den Klimatransformationsfonds hinaus.