Das Abkommen setzt geeignete Leitplanken zum Schutz der Natur vor schädlichen Aktivitäten wie nicht nachhaltiger Fischerei oder Tiefseebergbau. Es ermöglicht beispielsweise die Ausweisung von Meeresschutzgebieten auf Hoher See, setzt Leitlinien für Umweltverträglichkeitsprüfungen für menschliche Aktivitäten und regelt die Verteilung von Gewinnen aus dem Nutzen von marinen genetischen Ressourcen.
Im Detail: Während Länder in ihren Hoheitsgewässern eigenständig Schutzgebiete ausweisen können, fehlt dieses Mandat bisher auf der Hohen See. Das Abkommen schließt diese Rechtslücke und schafft Zuständigkeiten und Verfahren zur Einrichtung vernetzter Meeresschutzgebiete in Regionen, die außerhalb von nationalen Gerichtsbarkeiten liegen. Auch „blaue Korridore“ für weit wandernde Walarten werden damit ermöglicht.
Es vereinfacht ebenso den Austausch zwischen Staaten und mit den über 20 internationalen Organisationen, die für die Regelung bestimmter Sektoren oder Meeresregionen in der Hohen See zuständig sind.
Das Inkrafttreten des Abkommens sorgt auch dafür, dass in Wirtschaftssektoren Entscheidungen zum Schutz der Meere umgesetzt werden müssen, wie beispielsweise in der Schifffahrt oder bei Überlegungen zum Tiefseebergbau.
Alle Aktivitäten müssen einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Das bedeutet beispielsweise, dass jedes neue Fischereifahrzeug, das an einer internationalen Fischerei teilnehmen möchte, auf seine kumulativen Auswirkungen hin geprüft werden muss, bevor es von seinem Flaggenstaat die Genehmigung erhält, Fischereitätigkeiten auf Hoher See auszuüben.
Der Vertrag enthält keine spezifischen Vorschriften für den Bergbau. Die Erarbeitung von Bergbauvorschriften fallen weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Internationalen Meeresbodenbehörde (ISA), obwohl die Vorschriften für Umweltverträglichkeitsprüfungen auch für eventuelle Bergbauaktivitäten gelten würden.